EKAS-6508 (Auf die verständliche Art)

Die ASA Richtlinie regelt den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit.

Das Original der EKAS-Richtlinie 6508 (auch ASA-Richtlinie genannt) kann via diesem Download-Link heruntergeladen werden.

Vorbemerkung zur ASA-Richtlinie

Die gesetzliche Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) gilt grundsätzlich für alle Unternehmen in der Schweiz, die Arbeitnehmende beschäftigen. Diese Verordnung besagt, dass die Unternehmen Arbeitsärzten und anderen Spezialisten beiziehen müssen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihrer Sicherheit erforderlich ist.

Beizugspflicht

EKAS-6508 Branchenlösung konkretisiert, wie und wann Spezialisten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beizuziehen sind. Der Geltungsbereich der VUV wird durch diese Richtlinie nicht verändert. Alle Arbeitgeber müssen im Rahmen ihrer allgemeinen Pflichten die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen.
Der Arbeitgeber hat zudem die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.

1. Zweck

Diese Richtlinie konkretisiert die Pflicht der Arbeitgeber zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Artikel 11a Absätze 1 und 2 VUV und die Massnahmen zur Förderung der systemorientierten Prävention von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) sowie des Gesundheitsschutze.

2. Beizug von Spezialisten

Der Arbeitgeber zieht Spezialisten der Arbeitssicherheit bei:

  • wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen (Gefährdungen, deren sichere Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzen oder spezielle Untersuchungsmittel erfordern) nach Anhang 1 auftreten
    und
  • wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwissen (vgl. Anhang 4) zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist.

2.1 Beizug von Spezialisten

Massgebend für die Beizugspflicht ist die unten stehende Liste der besonderen Gefährdungen. Betriebe mit einem Nettoprämiensatz der Berufsunfallversicherung von 0.5 % und mehr der Lohnsumme haben in der Regel besondere Gefährdungen.
Ob Ihr Unternehmen besondere Gefahren hat, finden Sie hier heraus.

3. Umsetzung

Der Arbeitgeber muss Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den in Anhang 1 beschriebenen besonderen Gefahren ergreifen, wenn das Unternehmen 5 oder mehr Personen beschäftigt. Der Arbeitgeber muss auch nachweisen, dass er diese Massnahmen ergriffen hat.
Der Nachweis der Umsetzung ist klar an die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und die besonderen Gefahren gekoppelt. So müssen kleinere Betriebe einfachere Nachweise erbringen als Betriebe ab 10 Beschäftigten. Eine Übersicht über die Kategorienzuteilung der Betriebe finden sie hier.
Bei der Umsetzung der Arbeitssicherheit sind gemäss Art. 6a VUV Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretungen über alle Fragen, die sich aus der Erfüllung der Beizugspflicht ergeben, im Betrieb frühzeitig und umfassend anzuhören. Erfüllt ein Unternehmen diese Anforderungen nicht, muss es nachweisen, dass es auch den Gesundheitsschutz in seine Tätigkeit einbezieht.

4. Aufgaben der Spezialisten

Spezialisten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz helfen mit, die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeiter am Arbeitsplatz sicher sind, und beraten sie in Fragen zu ihrer Sicherheit und Gesundheit. Die Anforderungen an Spezialisten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind in der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (EigV) geregelt.
Spezialisten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen die Betriebe bei der Präventionsarbeit nachhaltig. Sie sind fachlich in der Lage, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf die besonderen Gefährdungen ausgerichtete Beratung durchzuführen.
Die einzelnen Aufgabengebiete sind in Artikel 11e der Verordnung über die Unfallverhütung gesetzlich vorgegeben.

5. Überbetriebliche Lösungsmodelle

Anstelle einer individuellen Umsetzung der Beizugspflicht (individuelle Lösung) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine durch die EKAS genehmigte Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung zu wählen.
Die EKAS gibt Kriterien vor, nach welchen überbetriebliche Lösungen anerkannt werden. Unter anderem müssen Arbeitnehmerverbände der betreffenden Branche oder Betriebsgruppe an der Ausarbeitung der Lösung beteiligt werden oder mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Diese Verbände haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
Überbetriebliche Lösungen stellen den Unternehmen ein Sicherheitssystem (Handbuch und Checklisten) zur Verfügung, stellen den Zugang zu Spezialisten der Arbeitssicherheit sicher (siehe auch Anhang 4) und bieten Schulungen und andere Dienstleistungen an.
Überbetriebliche Lösungen, welche von Fachkommission 22 der EKAS genehmigt wurden, sind auf der Homepage der EKAS ersichtlich.

6. Branchen oder Modelllösungen

Die «Branchenlösungen» stellen den Unternehmen ein branchenspezifisches Sicherheitssystem (Handbuch) und Checklisten zur Verfügung und bieten Schulungen und andere Dienstleistungen an. Die Konkretisierung und Umsetzung muss jedoch in jedem einzelnen Unternehmen stattfinden. Branchenlösungen werden von den Sozialpartnern einer Branche getragen und in Zusammenarbeit mit Spezialisten der Arbeitssicherheit entwickelt.
Bei der Modelllösung übernimmt das Unternehmen von einer Beraterfirma ein Sicherheits- oder Qualitätssicherungssystem, in dem die Arbeitssicherheits- und Gesundheitsaspekte integriert sind.
Die Modelllösung muss von der EKAS genehmigt sein und den betrieblichen Verhältnissen angepasst werden. Die betriebliche Anpassung erfolgt in einem Beratungsmandat. Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit erfolgt kollektiv. Diese Lösung ist gegenüber einer Branchenlösung von Vorteil, da hier die Tätigkeiten, Gefährdungen und Schutzmassnahmen auf den betrieblichen Abläufen abgestimmt werden.

7. Konsequenzen

Kommt ein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nicht nach und kann er nicht nachweisen, dass er die Schutzziele mit anderen Massnahmen erreicht, verfügt das Durchführungsorgan die erforderlichen Massnahmen gemäss Artikel 11c VUV. Diese ergeben sich unter Berücksichtigung

  • der konkreten Verhältnisse im Betrieb
  • der getroffenen Massnahmen und Vorkehrungen
  • des Vergleichs mit Lösungen gemäss Punkt 5 (vergleichbare Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösungen)
  • des Subsidiärmodells (Anhang 3)

8. Relevante Gesetze zur ASA-Richtlinie (EKAS-RL 6508)

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20

Nach Artikel 82 Absatz 1 des UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30

Die VUV enthält in ihren Artikeln die Ausführungsvorschriften zu den erwähnten Grundsatzforderungen des UVG. Es sind dies namentlich die Artikel 3 – 11 sowie insbesondere die Artikel 11a – 11g.

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), SR 822.11

Nach Artikel 6 Absatz 1 des ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

 

Quelle: 

EKAS 6508 Richtlinien eidgenössische Koordinationskommission
für Arbeitssicherheit EKAS

 

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